Dienstag, 15. Januar
Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen (FG)
Ein Versicherungsmakler kann für eine nachlaufende Betreuung von Kranken- und Lebensversicherungsverträgen nur dann Rückstellungen bilden, wenn er aufgrund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung zur Betreuung verpflichtet ist; eine generelle Pflicht zur ständigen Pflege des Kundenstamms ist auch dann nicht hinreichend, wenn sie unter Bezugnahme auf einen allgemeinen Qualitätsstandard näher ausgefüllt werden kann (FG Hamburg, Urteil v. 6.9.2012 - 2 K 90/12, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
