Donnerstag, 17. November
Restschuldbefreiung wirkt auf Jahr der Betriebsaufgabe zurück (FG)
Eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung ist nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen, sondern wirkt steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück (FG Münster, Urteil v. 21.07.2016 - 9 K 3457/15 E,F; Revision anhängig).
