Montag, 12. August
Restschuldbefreiung bei Forderung aus unerlaubter Handlung (BGH)
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrunds zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist (BGH, Urteil v. 7.5.2013 - IX ZR 151/12).
