Freitag, 27. Januar
Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grds. sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (BFH, Urteil v. 23.11.2011 - XI R 6/08; veröffentlicht am 25.1.2012).
