Sonntag, 08. September
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers (BFH)
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist (BFH, Urteil v. 15.5.2013 - VI R 18/12; veröffentlicht am 4.9.2013).
