Donnerstag, 27. Dezember
Regelmäßige Arbeitsstätte bei dreijähriger Abordnung (FG)
Eine Arbeitsstelle, an die der Steuerpflichtige für einen Zeitraum von 3 Jahren befristet abgeordnet bzw. versetzt wird, ist eine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur begrenzt als Werbungskosten abgezogen werden können (FG Niedersachsen, Urteil v. 22.8.2012 - 3 K 293/11; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
