Montag, 16. Oktober
Rechtzeitiger Einspruch trotz unzuständigem FA (FG)
§ 357 Abs. 2 S. 4 AO ist dahingehend auszulegen, dass ein bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf die Einspruchsfrist wahrt, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist von der unzuständigen an die zuständige Behörde abgesandt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - 3 K 3046/14; Revision anhängig).
