Dienstag, 09. Februar
Rechtsprechungsänderung zur Abrechnung von Mietnebenkosten (BGH)
Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und die Abrechnung der Mietnebenkosten für Vermieter erleichtert. Zur Erfüllung der Mindestanforderungen einer Nebenkostenabrechnung, durch die die Abrechnungsfrist gewahrt wird, genügt es zukünftig, wenn als "Gesamtkosten" bei der jeweiligen Betriebskostenart die Summe der Kosten angegeben ist, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit (in der Regel: Gebäude) umlegt (BGH, Urteil v. 20.01.2016 - VIII ZR 93/15).
