Donnerstag, 22. September
Realisation eines Veräußerungsverlusts erst nach letzter Rate (FG)
Vor der Veräußerung angefallene, mit dem Spekulationsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen sind erst in dem VZ abziehbar, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt. Ein in mehreren Raten gezahlter Veräußerungsverlust realisiert sich erst in dem VZ, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.04.2016 - 9 K 9108/13; Revision anhängig).
