Samstag, 24. Januar
Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden (BMF)
Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, Stellung genommen. Hiernach gehören Preisvorteile in der Regel zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. In welchen Konstellationen die Finanzverwaltung von einer aktiven Mitwirkung ausgeht, erläutert das BMF in dem nun veröffentlichten Schreiben (BMF, Schreiben v. 20.1.2015 - IV C 5 - S 2360/12/10002).
