Donnerstag, 23. Februar
Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Wohnhaus (FG)
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem Wohngebäude sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2016 - 2 K 44/16; rkr.).
