Montag, 13. Februar
Party eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb (BFH)
Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz (BFH, Urteil vom 30.11.2016 - V R 53/15; veröffentlicht am 08.02.2017).
