Montag, 12. September
"Ortsübliche Miete" bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum (BFH)
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen (BFH, Urteil v. 10.05.2016 - IX R 44/15; veröffentlicht am 07.09.2016).
