Dienstag, 22. November
Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen (FG)
Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen, sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mittel (Mieteinnahmen) diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken (FG Köln, Urteil v. 24.3.2011 - 10 K 2959/09, Revision anhängig).
