Dienstag, 08. Mai
Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Des Weiteren hat der BFH zum Vorliegen von sog. Umwegfahrten Stellung genommen (BFH, Beschluss v. 14.3.2012 - VIII B 120/11, NV; veröffentlicht am 2.5.2012).
