Montag, 14. Oktober
Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer aus (FG)
Der Begriff des "Nahestehens" im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG a.F. ist eng am Gesetzeszweck auszulegen. Der dort vorgesehene Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz (FG Münster, Urteil v. 20.9.2013 - 4 K 718/13 E; Revision zugelassen).
