Dienstag, 07. Januar
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit (FG)
Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann (FG Hamburg, Urteil v. 10.9.2013 - 3 K 80/13, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
