Freitag, 16. März
Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Erstattungszinsen (BFH)
Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen dagegen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Hieran ändert die geänderte Rechtsprechung des BFH, nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, nichts (BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11; veröffentlicht am 14.3.2012).
