Mittwoch, 23. April
Nachträgliche Bildung und Inanspruchnahme einer Ansparrücklage
Erst mit Ausweis einer Ansparrücklage in der vom Steuerpflichtigen für das Jahr der Rücklagenbildung aufgestellten Bilanz wird nach dem Urt. des BFH v. 29.11.2007 - IV R 82/05 das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage ausgeübt, die nachträglich durch eine Bilanzänderung in Anspruch genommen wurde. Die passenden Buchungen in den Konten bereiten die Ausübung des Wahlrechts lediglich vor. Nur der Ausweis der Rücklage in der Bilanz bindet aufgrund des Bilanzzusammenhangs den Steuerpflichtigen für die Folgejahre.