Donnerstag, 25. April
Musterverfahren zur Abgeltungsteuer entschieden (FG)
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln, Urteil v. 17.4.2013 - 7 K 244/12; Revision zugelassen).
