Freitag, 28. Juli
Mehrfacher Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (BFH)
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro (BFH, Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 15/15; veröffentlicht am 19.07.2017).
