Dienstag, 29. März
Mehrbedarf für ein auswärtig untergebrachtes Kind (LHRD)
Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Das hatte der BFH im Urteil v. 25. 11. 2010 - III R 111/07 entschieden. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit sei unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen. Gegen diese Entscheidung wurde mit Unterstützung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 451/11 beim BVerfG geführt wird.
