Künstlersozialversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist mit Wirkung vom 15.06.2007 neben der Arbeitgeberprüfung ?Sozialversicherung? auch für die Betriebsprüfung ?Künstlersozialabgabe? im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zuständig.
Das seit 1983 geltende KSVG führt bei vielen Unternehmen, die erstmals von dessen Existenz erfahren, zu der Feststellung ?Künstler sind bei uns nicht beschäftigt, das betrifft uns nicht.? Irrtum!!!
Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die ein Unternehmen für künstlerische und/oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler und/oder Publizisten zahlt, auch wenn diese nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind.Dies sind z.B. auch Entgelte an einen Grafiker, einen Webdesigner oder einen Fotografen, also eingekaufte Dienstleistungen im Bereich der Werbung, des Marketings oder etwa des Produktdesigns.
Die Abgabe beträgt für 2008 4,9 % (2007 = 5,1%) der Entgelte. Die abgabepflichtigen Entgelte sind bis zum 31.03. des Folgejahres zu melden. Auf die jährliche Künstlersozialabgabe sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die Abgabe, bei erstmaliger Erfassung eines Unternehmens für die 4 zurückliegenden Jahre (Verjährungsfrist) erhoben. Eine Verzinsung findet derzeit nicht statt.
