Dienstag, 09. Februar
Kündigungsrecht der Bausparkasse (OLG)
Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen (OLG Hamm, Beschluss v. 30.12.2015 - 31 U 191/15)
