Dienstag, 05. Februar
Kosten für Straf-/Disziplinarverfahren als außergewöhnliche Belastung (FG)
Wird der Steuerpflichtige im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen, scheidet ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung aus. Die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des BFH zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen führt zu keinem anderen Ergebnis (FG Münster, Urteil v. 5.12.2012 - 1 K 4517/10 E; Revision zugelassen).
