Donnerstag, 29. Januar
Keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG (BFH)
Als "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 11.11.2014 - VIII R 34/12; veröffentlicht am 28.1.2015).
