Dienstag, 12. Januar
Keine Verlängerung der Reinvestitionsfrist für Anschaffungsvorgänge (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist für Anschaffungsvorgänge grds. nicht in Betracht kommt. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe die Möglichkeit der Fristverlängerung nur für "neu hergestellte" Gebäude. Angeschaffte Gebäude (im Streitfall erfolgte die Neuherstellung des Gebäudes durch einen Dritten) seien damit aus dem Anwendungsbereich der Fristverlängerung ausgeschlossen (BFH, Beschluss v. 19.11.2015 - IV B 103/14, NV; veröffentlicht am 30.12.2015).
