Mittwoch, 21. Januar
Keine Tarifermäßigung für Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts (BFH)
Hat ein selbstständiger Rechtsanwalt ein Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Entschädigungen unter Vereinbarung eines am Wert des entschädigten Vermögens orientierten Erfolgshonorars übernommen, so stellt das nach einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren von den Mandanten erhaltene Erfolgshonorar keine nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar (BFH, Urteil v. 16.9.2014 - VIII R 1/12; NV; veröffentlicht am 14.1.2015).
