Donnerstag, 14. Januar
Keine selbständige Abschreibung unselbständiger Gebäudeteile (FG)
Gebäude sind mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen (hier: dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss) für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung (FG Bremen, Urteil v. 26.11.2015 - 1 K 143/14 (5); Revision nicht zugelassen).
