Montag, 16. Dezember
Keine doppelte Haushaltsführung im Kellerraum (FG)
Ein Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftlichen Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt (Hessisches FG, Urteil v. 7.5.2013 - 13 K 2935/08).
