Donnerstag, 07. Juli
Keine Aufrechnung des FA gegen Körperschaftsteuerguthaben (BFH)
Das mit seinem Bestand zum 31.12.2000 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben stellt keinen aufschiebend bedingten Auszahlungsanspruch i.S. der InsO dar. Das Finanzamt kann gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens während eines vor dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens nicht aufrechnen (BFH, Urteil v. 23.2.2011 - I R 38/10).
