Donnerstag, 14. Juli
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass bei einer Antragsveranlagung die dreijährige Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt und damit im Ergebnis keine siebenjährige Festsetzungsfrist gilt. Dies gelte auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (BFH, Urteil v. 14.4.2011 - VI R 53/10; veröffentlicht am 13.7.2011).
