Montag, 12. Mai
Kein Vorsteuerabzug nach Betrug des Herstellers von Blockheizkraftwerken (FG)
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zum Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über den Kauf eines Blockheizkraftwerks Stellung genommen, dessen Lieferung vom Verkäufer in betrügerischer Absicht von vornherein nicht beabsichtigt war. Nach Ansicht des Finanzgerichts schied ein Vorsteuerabzug des Bestellers der Anlage aus, da in der Rechnung des Lieferers keine "gesetzlich geschuldete Steuer" ausgewiesen sei (FG Münster, Urteil v. 3.4.2014 - 5 K 383/12 U; Revision zugelassen).
