Donnerstag, 15. Mai
Kein Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung von Beginn an (BFH)
Tritt die Uneinbringlichkeit bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung ein, hat dies auch Auswirkungen auf den Leistungsempfänger, der danach den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann, wenn er - wie im Streitfall - von Anfang an das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen wird (BFH, Beschluss v. 9.4.2014 - XI B 10/14, NV; veröffentlicht am 7.5.2014).
