Dienstag, 26. Februar
Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten (EuGH)
Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, eröffnen diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer (EuGH, Urteil v. 21.2.2013 - Rs. C-104/12; Becker).
