Samstag, 10. Oktober
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei der Rückabwicklung in Bauträgerfällen (FG)
In einem am 1.10.2015 veröffentlichten Beschluss hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt (FG Köln, Beschluss v. 1.9.2015 - 9 V 1376/15).
