Sonntag, 08. September
Kein Abzug von Strafverteidigungskosten (BFH)
Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH, Urteil v. 16.4.2013 - IX R 5/12; veröffentlicht am 4.9.2013).
