Sonntag, 12. Februar
Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern (FG)
Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert (FG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 10 K 659/16; Revision anhängig).
