Samstag, 23. Januar
Jahresbericht des BFH | In 2010 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung
Folgende BFH-Entscheidungen sind hiernach u.a. in 2010 zu erwarten:
- Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwand: In zwei Verfahren (VI R 10/08 und VI R 11/08) wird der VI. Senat die Frage zu beurteilen haben, ob die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Zeitraum von drei Monaten seit Beginn der doppelten Haushaltsführung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verletzt.
- Besteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen und Rentenzahlungen unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes: In mehreren Verfahren X R 52/08, X R 53/08 und X R 58/08) wird der X. Senat die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz für den Fall zu beurteilen haben, dass Altersrenten, die auf vor dem Jahr 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, mit einem höheren Anteil als dem früher geltenden Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen werden.
- Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten: In dem Verfahren X R 10/08 ist eine Entscheidung darüber zu erwarten, ob die ab dem 1.1.2006 geltende Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten, die die private Lebensführung betreffen, verfassungsmäßig ist.
- Betriebliche Pkw und Privatnutzung: In dem Verfahren VIII R 24/08 ist eine Entscheidung darüber zu erwarten, ob die 1%-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) bei mehreren, im Betriebsvermögen eines selbständig Tätigen befindlichen Pkw auf jeden einzelnen Pkw isoliert anzuwenden ist. Der VIII. Senat wird ferner die Frage beantworten, ob es bei der Anwendung der 1%-Regelung auf eine eventuelle private Mitbenutzung der betrieblichen Pkw durch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmensinhabers gehören, ankommt.
- Ausgleichszahlungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Werbungskosten: Der X. Senat wird in dem Verfahren X R 23/08 zu einer im Zusammenhang mit Scheidungsfolgenvereinbarungen häufig auftretenden Rechtsfrage Stellung nehmen. Werden im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen geleistet, statt staatliche und betriebliche Rentenberechtigungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen, ist streitig, ob diese Ausgleichszahlungen beim Ausgleichspflichtigen dem Erhalt von Renteneinkünften dienen und damit Werbungskosten darstellen.
- Darlehensverlust eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Minderheitsbeteiligung: In dem Verfahren VI R 34/08 wird der VI. Senat dazu Stellung nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausgefallenes Darlehen, das ein mit einem Zwerganteil beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner notleidenden GmbH zur Verfügung gestellt hat, zum Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen kann.
- Nachholung unterlassener AfA: Der VIII. Senat wird sich in dem Verfahren VIII R 3/08 mit der Frage beschäftigen, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bislang unterlassene AfA geltend gemacht werden kann, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
- Veräußerung und Aufgabe von Mitunternehmerschaften: Nach § 7 Satz 2 GewStG unterliegen seit dem Erhebungszeitraum 2002 auch die Veräußerung und Aufgabe von Mitunternehmerschaften sowie die Beteiligung an Mitunternehmerschaften der Gewerbesteuer, soweit der Gewerbeertrag nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der IV. Senat wird in dem Verfahren IV R 29/07 darüber entscheiden, ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist.
- Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Gebäudeteils an die Geschäftsführer zu Wohnzwecken: In zwei Verfahren (XI R 9/08 und XI R 10/08) wird sich der XI. Senat dazu äußern, ob einer GmbH der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zur Errichtung eines Gebäudes auch insoweit zusteht, als Teile dieses Gebäudes unentgeltlich als Wohnraum an die Geschäftsführer überlassen werden, oder ob es sich bei dieser Überlassung um eine steuerfreie Vermietung handelt, weil die Arbeitsleistung der Geschäftsführer als Mietzins anzusehen ist.
