Donnerstag, 03. September
Interessenkollision bei Vertretung von Gesellschaft und Gesellschaftern (LG)
Es besteht keine allgemeine Berufspflicht des Steuerberaters, nicht für eine Personengesellschaft und für deren Gesellschafter tätig zu werden. Die allgemeine Möglichkeit, dass eine steuerliche Tätigkeit des Steuerberaters für die Gesellschaft zugleich Auswirkungen auf die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung haben kann, reicht nicht aus, um ein nicht neutrales Verhalten des Steuerberaters gegenüber einem Gesellschafter befürchten zu lassen (LG Bielefeld, Urteil v. 6.3.2015 - 17 O 6/14).
