Dienstag, 19. Januar
Im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer (FG)
Das Finanzgericht Nürnberg musste über die Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer entscheiden. Nach Ansicht des Finanzgerichtes standen die Kellerräume im selben Haus als Zubehörräume zur Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lasse (FG Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 - 4 K 129/14; Revision nicht zugelassen).
