Freitag, 08. Oktober
Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen (BFH)
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen ist aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum (VZ) keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt (BFH, Urteil v. 17.8.2010 - VIII R 42/07; veröffentlicht am 6.10.2010).
