Donnerstag, 03. Dezember
Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters (BFH)
Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat (Bestätigung von R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR). Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, dann ist diese Summe grds. negativ hinzuzurechnen (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR; BFH, Urteil v. 1.10.2015 - I R 4/14; veröffentlicht am 2.12.2015).
