Samstag, 21. Juni
Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung (BFH)
Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 26.2.2014 - VI R 27/13; veröffentlicht am 18.6.2014).
