Dienstag, 17. September
Haftung und grobes Verschulden bei Geschäftsveräußerung im Ganzen (FG)
Das Finanzgericht Köln hat u.a. entschieden, dass ein Geschäftsführer eine grob fahrlässige Pflichtverletzung i.S.d. § 69 AO vermeiden kann, wenn er bei der Entscheidung, ein Veräußerungsgeschäft als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln - nach steuerlicher Beratung - mit der Vertragspartei eine Netto-Kaufpreisvereinbarung abschließt und der Gesellschaft ein zivilrechtliches Nachforderungsrecht für die Umsatzsteuer verschafft, die bei abweichender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzamt eingreifen kann (FG Köln, Urteil v. 12.6.2013 - 3 K 1178/07; Revision anhängig).
