Dienstag, 27. Mai
Haftung für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften (FG)
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, beim Vorliegen offensichtlicher Ungereimtheiten bezüglich der Rechnungsaussteller Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller einzuholen, um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden dient (FG Hamburg, Beschluss v. 11.2.2014 - 3 V 241/13).
