Mittwoch, 15. Mai
Grundstückshandel bei angedrohter Versteigerung durch Finanzamt (BFH)
Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger (BFH, Urteil v. 27.9.2012 - III R 19/11; veröffentlicht am 8.5.2013).
