Mittwoch, 16. Dezember
Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn (FG)
Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grds. allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und die anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.4.2015 - 8 K 1961/14; Revision anhängig).
