Donnerstag, 18. Februar
Gewinn aus Pyramidenspiel steuerpflichtig (FG)
Gelder, die ein Steuerpflichtiger aus der Teilnahme an einem Pyramidenspiel bezieht, unterliegen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Es handelt sich bei den Geldern nicht um grundlos zugewandte Geschenke (FG Münster, Urteil v. 18.1.2010 - 5 K 1986/06 E).
