Montag, 15. Juni
Gewährung eines zinslosen Darlehens aus religiösen Gründen (BFH)
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist auch dann eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn dem Darlehensgeber die Vereinbarung und Annahme eines Zinses nach islamischem Recht oder aus anderen religiösen Gründen verboten ist (BFH, Urteil v. 4.3.2015 - II R 19/13, NV).
